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Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich

Dienstunfähigkeit bei Beamten

Dienstunfähigkeit bei beamten

Die Dienstunfähigkeit bei Beamten wirft viele Fragen auf. Beamte, die aufgrund einer längerfristigen Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, ihren Dienstpflichten nachzukommen, können von ihrem Dienstherrn für dienstunfähig erklärt und in den Ruhestand versetzt – oder, am Anfang der Laufbahn, entlassen – werden. Dieser Beitrag erklärt das Verfahren und was Sie tun können. Wie Sie sich finanziell absichern, lesen Sie im Ratgeber Dienstunfähigkeitsversicherung; einen individuellen Vergleich der Dienstunfähigkeitsversicherung können Sie kostenfrei anfordern.

Was bedeutet Dienstunfähigkeit bei Beamten?

Ein Beamter auf Lebenszeit ist dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Der Begriff stammt aus dem deutschen Beamtenrecht: Für Bundesbeamte gilt § 44 BBG, für Landes- und Kommunalbeamte § 26 BeamtStG zusammen mit dem jeweiligen Landesbeamtengesetz.

Daneben kennt das Gesetz eine Vermutungsregel: Als dienstunfähig kann ein Beamter auch angesehen werden, wenn er infolge einer Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb einer weiteren Frist wieder voll dienstfähig wird. Beim Bund beträgt diese Frist sechs Monate, die Länder legen sie selbst fest. Die Regel ist keine zwingende Voraussetzung, sondern erleichtert dem Dienstherrn die Feststellung bei langen Krankheitszeiten.

Anders als bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es keinen festen Grad der Einschränkung. Maßstab sind die Dienstpflichten des Amtes – deshalb wird eine Dienstunfähigkeit oft früher festgestellt als eine Berufsunfähigkeit. Die Unterschiede im Detail erklärt der Ratgeber im Abschnitt Dienstunfähigkeit und Berufsunfähigkeit.

Für wen gilt die Dienstunfähigkeit?

Grundsätzlich gilt die Dienstunfähigkeit nur für Beamte, beispielsweise:

  • Polizisten
  • Professoren
  • Lehrer
  • Mitarbeiter in Behörden und öffentlicher Verwaltung
  • politische Beamte

Für Richter und Berufssoldaten gelten eigene, vergleichbare Regeln: Richter sind keine Beamten, das Richterrecht verweist aber weitgehend auf das Beamtenrecht, und für Soldaten regelt das Soldatengesetz die Dienstunfähigkeit.

Was ist eine spezielle Dienstunfähigkeit?

Für bestimmte Laufbahnen gibt es besondere Anforderungen an die gesundheitliche Eignung – etwa im Polizeivollzugsdienst, im Justizvollzug oder bei der Feuerwehr. Wer diese besonderen Anforderungen nicht mehr erfüllt, kann „polizeidienstunfähig“ oder „feuerwehrdienstunfähig“ sein, obwohl er in der Verwaltung noch arbeiten könnte. Ob er dann in eine andere Laufbahn wechselt oder in den Ruhestand geht, richtet sich nach Bundes- oder Landesrecht.

Was sind die häufigsten Gründe für Dienstunfähigkeit?

Die häufigsten Gründe sind psychische und psychosomatische Erkrankungen, gefolgt von Erkrankungen des Muskel- und Skelettsystems und des Nervensystems. Dazu gehören Burnout und Depressionen ebenso wie Rückenleiden oder bösartige Tumore. Auch Unfälle – ob privat oder als Dienstunfall während der Dienstausübung – können zur Dienstunfähigkeit führen.

Wie häufig Dienstunfähigkeit insgesamt ist, zeigt die Statistik des Statistischen Bundesamts: Rund jeder sechste neue Pensionär scheidet wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienst aus.

Neupensionierungen wegen Dienstunfähigkeit
17 %

Anteil an allen Neupensionierungen 2024

Durchschnittsalter
55,8 Jahre

bei Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit 2024

Neupensionierungen 2024
55.900

Beamte, Richter und Berufssoldaten

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. 455 vom 17.12.2025, Stand Dezember 2025

In dieser Statistik fehlen Beamte auf Widerruf und auf Probe, die wegen Dienstunfähigkeit entlassen werden. Eine Aufschlüsselung der Ursachen nach dem Versorgungsbericht der Bundesregierung finden Sie im Ratgeber im Abschnitt Ursachen der Dienstunfähigkeit.

Wie läuft das Verfahren bei Dienstunfähigkeit ab?

Das Verfahren beginnt mit Zweifeln des Dienstherrn oder einem eigenen Antrag des Beamten, führt über die amtsärztliche Untersuchung und die Prüfung einer Weiterverwendung und endet mit einem Bescheid.

Ablauf bis zur Entscheidung (vereinfacht, Bundesrecht)

  1. 1

    Anlass

    Der Dienstherr hat Zweifel an der Dienstfähigkeit, etwa nach langen Krankheitszeiten – oder der Beamte beantragt selbst die Versetzung in den Ruhestand.

  2. 2

    Untersuchungsanordnung

    Der Beamte wird angewiesen, sich amtsärztlich oder von einem beauftragten Gutachter untersuchen zu lassen.

  3. 3

    Gutachten

    Der Arzt gibt eine Prognose ab, ob und in welchem Umfang der Beamte seine Dienstpflichten künftig erfüllen kann.

  4. 4

    Prüfung der Weiterverwendung

    Der Dienstherr prüft ein anderes Amt, eine geringerwertige Tätigkeit oder begrenzte Dienstfähigkeit.

  5. 5

    Anhörung

    Beim Bund wird die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand mit Gründen mitgeteilt; Einwendungen sind innerhalb eines Monats möglich (§ 47 BBG).

  6. 6

    Bescheid

    Der Dienstherr entscheidet durch Verwaltungsakt über Ruhestand oder – bei Beamten auf Widerruf und auf Probe – Entlassung.

Der Dienstherr entscheidet über die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand. Weil ihm die medizinische Fachkenntnis fehlt, stützt er sich auf ein amtsärztliches Gutachten – bei der Polizei auch auf ein polizeiärztliches. Die Länder regeln das Verfahren in ihren Beamtengesetzen teils abweichend.

Amtsärztliche Untersuchung steht an – was tun?

Sie sind grundsätzlich verpflichtet, einer begründeten Untersuchungsanordnung zu folgen; ist die Anordnung unbestimmt oder nicht nachvollziehbar begründet, sollten Sie sie anwaltlich prüfen lassen. Zweifelt der Dienstherr an der teilweisen oder vollständigen Dienstfähigkeit eines Beamten oder hat der Beamte selbst einen Antrag auf Zurruhesetzung gestellt, ergeht eine Untersuchungsanordnung. Beim Bund ist der Beamte bei Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und gegebenenfalls beobachten zu lassen (§ 44 Abs. 6 BBG).

Der Amtsarzt entscheidet nicht, ob der Beamte seinen Dienst weiter ausüben kann. Sein Gutachten liefert die medizinische Grundlage für eine Prognose, ob der Beamte seine Dienstpflichten künftig in ausreichendem Umfang erfüllen kann. Die Entscheidung trifft der Dienstherr.

Gehen Sie nicht zum Amtsarzt, kann das ein Dienstvergehen darstellen, ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen und im Verfahren zu Ihren Lasten gewertet werden. Bevor Sie die Untersuchung verweigern, sollten Sie sich daher anwaltlich beraten lassen.

Rechtliche Schritte gegen eine Untersuchungsanordnung können im Einzelfall sinnvoll sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Anordnung auf konkrete tatsächliche Umstände gestützt sein, die Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen, und Art und Umfang der Untersuchung erkennen lassen. Fehlt es daran – etwa bei einer pauschalen oder willkürlichen Anordnung –, kann sie rechtswidrig sein.

Vorbereitung auf die amtsärztliche Untersuchung

  • Untersuchungsanordnung genau lesen: Ist erkennbar, warum und in welchem Umfang untersucht werden soll?
  • Befunde, Arztbriefe und Therapieberichte Ihrer behandelnden Ärzte sammeln und mitnehmen.
  • Eigene Einschätzung notieren: Welche Aufgaben gehen noch, welche nicht, welche Anpassungen würden helfen?
  • Bei Unklarheiten frühzeitig einen auf Beamtenrecht spezialisierten Anwalt oder die Personalvertretung einbeziehen.
  • Private Absicherung prüfen: Enthält Ihre Versicherung eine Dienstunfähigkeitsklausel, und welche Unterlagen verlangt sie?

Was bedeutet „Weiterverwendung vor Versorgung“?

Bevor ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, muss der Dienstherr prüfen, ob er anderweitig verwendet oder mit verkürzter Arbeitszeit weiterbeschäftigt werden kann. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 44 BBG, § 26 BeamtStG). Möglich ist ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn; unter Umständen muss der Beamte dafür an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen oder eine geringerwertige Tätigkeit übernehmen.

Wenn bei der amtsärztlichen Untersuchung keine dauerhafte Dienstunfähigkeit festgestellt wird, erfolgt keine Versetzung in den Ruhestand. Beamte, die

  • nur begrenzt dienstfähig sind und noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten können,
  • in anderen Bereichen verwendbar sind oder
  • eine andere Tätigkeit ausüben können,

werden weiterbeschäftigt. Bei begrenzter Dienstfähigkeit arbeitet der Beamte mit entsprechend verkürzter Arbeitszeit weiter (§ 45 BBG, § 27 BeamtStG); die Besoldung wird gekürzt, viele Dienstherren zahlen einen Zuschlag. Mehr dazu im Ratgeber im Abschnitt begrenzte Dienstfähigkeit.

Wurde ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, kann der Dienstherr die Dienstfähigkeit später erneut überprüfen lassen. Ist sie wiederhergestellt, kann der Ruhestandsbeamte erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden (§ 46 BBG, § 29 BeamtStG). Wer für dienstunfähig erklärt wurde, sollte sich daher weiter behandeln lassen – an der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mitzuwirken, gehört zu den beamtenrechtlichen Pflichten.

Welche Folgen hat die Dienstunfähigkeit je nach Beamtenstatus?

Beamte auf Lebenszeit werden in den Ruhestand versetzt und erhalten nach fünf Dienstjahren ein Ruhegehalt; Beamte auf Widerruf und in der Regel auch Beamte auf Probe werden entlassen und nur in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert.

BeamtenverhältnisFolge der DienstunfähigkeitVersorgung
Beamte auf Widerruf (Anwärter, Referendare)Entlassung (§ 23 BeamtStG)kein Ruhegehalt; Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 SGB VI)
Beamte auf Probein der Regel EntlassungNachversicherung; Ruhestand mit Ruhegehalt zwingend nur nach Dienstunfall, sonst Ermessen (§ 28 BeamtStG)
Beamte auf Lebenszeit, unter fünf DienstjahrenVersetzung in den RuhestandRuhegehalt nur nach Dienstunfall; sonst keine Wartezeit erfüllt (§ 4 BeamtVG)
Beamte auf Lebenszeit, ab fünf DienstjahrenVersetzung in den RuhestandRuhegehalt, mindestens 35 % der ruhegehaltfähigen Bezüge (Bund)

Die Nachversicherung ersetzt kein Ruhegehalt: Eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente gibt es nur, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei beziehungsweise sechs Stunden täglich gearbeitet werden kann. Eine bloße Dienstunfähigkeit reicht dafür nicht. Was das speziell für Berufseinsteiger bedeutet, lesen Sie im Ratgeber Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamtenanwärter.

Wie hoch ist die Pension bei Dienstunfähigkeit?

Beim Bund beträgt das Ruhegehalt 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge je Dienstjahr, mindestens 35 und höchstens 71,75 Prozent; bei Dienstunfähigkeit vor der Altersgrenze wird ein Versorgungsabschlag von bis zu 10,8 Prozent fällig. Sind Sie Beamter auf Lebenszeit, haben Sie Anspruch auf Ruhegehalt, wenn Ihr Dienstherr Sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und Sie die versorgungsrechtliche Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben (§ 4 BeamtVG). Wie hoch der Anspruch genau ist, hängt vom jeweiligen Beamtenversorgungsgesetz des Bundes oder Landes ab.

Anders sieht es aus, wenn die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall verursacht wurde: Dann entfällt die Wartezeit, und es greift die Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Mit jedem Dienstjahr steigt das Ruhegehalt. Wer die Wartezeit erfüllt hat, erhält mindestens das Mindestruhegehalt – vorher gibt es ohne Dienstunfall kein Ruhegehalt.

Kein Anspruch auf Ruhegehalt besteht daher für:

  • Beamte auf Lebenszeit, die die Wartezeit von fünf Jahren noch nicht erfüllt haben (außer nach Dienstunfall),
  • Beamte auf Widerruf,
  • Beamte auf Probe (außer nach Dienstunfall oder wenn der Dienstherr sie im Ermessen in den Ruhestand versetzt).

Rechenbeispiele, Zurechnungszeit und Versorgungsabschlag erklärt der Ratgeber im Abschnitt Ruhegehalt bei Dienstunfähigkeit.

Sie werden in den Ruhestand versetzt – was können Sie tun?

Die Versetzung in den Ruhestand ist ein Verwaltungsakt, gegen den Sie sich innerhalb der Frist aus der Rechtsbehelfsbelehrung wehren können – in der Regel ein Monat. Je nach Bundesland ist zunächst Widerspruch einzulegen oder direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Beim Bund können Sie außerdem schon gegen die angekündigte Versetzung innerhalb eines Monats Einwendungen erheben (§ 47 BBG).

Nehmen Sie rechtzeitig die Hilfe eines Anwalts in Anspruch, der auf Beamtenrecht beziehungsweise öffentliches Dienstrecht spezialisiert ist. Sinnvoll ist das bereits bei der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung und bei der Anhörung zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand – und auch dann, wenn Sie selbst annehmen, nicht mehr in vollem Umfang dienstfähig zu sein und einen Antrag stellen möchten.

Wie können sich Beamte finanziell gegen Dienstunfähigkeit absichern?

Mit einer Dienstunfähigkeitsversicherung, also einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit echter und vollständiger Dienstunfähigkeitsklausel, die schon bei Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung wegen Dienstunfähigkeit zahlt. Haben Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, kann eine Dienstunfähigkeit mit erheblichen finanziellen Einschränkungen verbunden sein – besonders in den ersten Dienstjahren, wenn noch kein oder nur ein geringes Ruhegehalt zusteht.

Vorsorgen können Sie, indem Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Dienstunfähigkeitsversicherung abschließen und darauf achten, dass der Tarif eine echte Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel) enthält. Die Versicherung leistet dann auch bei Dienstunfähigkeit, ohne selbst eine Berufsunfähigkeit zu prüfen. Einige Versicherungsgesellschaften bieten spezielle Tarife für Beamte an. Mit einer solchen Versicherung schließen Sie die Versorgungslücke zwischen Ruhegehalt und Ihrem aktuellen Einkommen. Was Beamte darüber hinaus beachten sollten, lesen Sie im Ratgeber Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte.

In: Beamte, Dienstunfähigkeit | · aktualisiert am

Häufige Fragen

Wann gilt ein Beamter als dienstunfähig?
Ein Beamter auf Lebenszeit ist dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 44 BBG, § 26 BeamtStG). Als dienstunfähig kann er auch angesehen werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb einer bestimmten Frist wieder voll dienstfähig wird. Beim Bund beträgt diese Frist sechs Monate, die Länder legen sie selbst fest.
Wer entscheidet über die Dienstunfähigkeit?
Die Entscheidung trifft der Dienstherr, nicht der Amtsarzt. Der Amtsarzt oder ein beauftragter Gutachter untersucht den Beamten und gibt eine medizinische Einschätzung ab, auf die sich der Dienstherr in der Regel stützt. Vor einer Versetzung in den Ruhestand muss der Dienstherr außerdem prüfen, ob der Beamte anderweitig verwendet werden kann.
Muss ich zur amtsärztlichen Untersuchung gehen?
Bestehen begründete Zweifel an Ihrer Dienstfähigkeit, sind Sie verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen (beim Bund § 44 Abs. 6 BBG). Eine unberechtigte Weigerung kann disziplinarrechtliche Folgen haben und im Verfahren zu Ihren Lasten gewertet werden. Ist die Anordnung unbestimmt oder nicht ausreichend begründet, sollten Sie sie von einem auf Beamtenrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
Was bedeutet Weiterverwendung vor Versorgung?
Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn der Beamte in einem anderen Amt derselben oder einer anderen Laufbahn oder auch in einer geringerwertigen Tätigkeit weiterverwendet werden kann. Wer seine Dienstpflichten noch mindestens zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, wird als begrenzt dienstfähig mit verkürzter Arbeitszeit weiterbeschäftigt (§ 45 BBG, § 27 BeamtStG). Die Pensionierung ist also das letzte Mittel.
Was passiert bei Dienstunfähigkeit mit Beamten auf Probe und auf Widerruf?
Beamte auf Widerruf und in der Regel auch Beamte auf Probe werden bei Dienstunfähigkeit entlassen, statt in den Ruhestand versetzt zu werden. Sie erhalten kein Ruhegehalt, sondern werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 SGB VI). Ein Ruhegehalt ist für Beamte auf Probe nur nach einem Dienstunfall zwingend vorgesehen.
Kann ich mich gegen die Versetzung in den Ruhestand wehren?
Ja. Beim Bund teilt der Dienstherr die beabsichtigte Versetzung mit Gründen mit, und Sie können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben (§ 47 BBG). Gegen den Bescheid ist je nach Land zunächst Widerspruch oder direkt Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich; die Frist ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung und beträgt in der Regel einen Monat. Eine anwaltliche Beratung ist schon bei der Anhörung sinnvoll.
Quellen (6)· Stand September 2026· Redaktion: Christian Fröhner
  1. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeamtengesetz (BBG), § 44 Dienstunfähigkeit
  2. Bundesministerium der Justiz: Bundesbeamtengesetz (BBG), § 47 Verfahren bei Dienstunfähigkeit
  3. Bundesministerium der Justiz: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 26 Dienstunfähigkeit
  4. Bundesministerium der Justiz: Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
  5. Bundesministerium der Justiz: Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
  6. Statistisches Bundesamt (Destatis): 0,9 % mehr Pensionärinnen und Pensionäre im öffentlichen Dienst im Jahr 2025, Pressemitteilung Nr. 455 (2025)

Rechtsstand: September 2026. Dienstunfähigkeit nach § 44 Bundesbeamtengesetz (BBG) und § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), begrenzte Dienstfähigkeit nach § 45 BBG und § 27 BeamtStG, Verfahren und ärztliche Untersuchung beim Bund nach §§ 44 Abs. 6, 47, 48 BBG, Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach § 46 BBG und § 29 BeamtStG, Entlassung nach § 23 BeamtStG, Ruhestand von Beamten auf Probe nach § 28 BeamtStG, Ruhegehalt nach §§ 4, 14 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) des Bundes, Nachversicherung nach § 8 SGB VI. Die Länder regeln Verfahren, Fristen und Versorgung in eigenen Beamten- und Versorgungsgesetzen teils abweichend.

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